Am
26. Juni 2014 hat der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UN) die
Einsetzung einer Arbeitsgruppe beschlossen, die ein rechtsverbindliches
Instrument erarbeiten soll, um die Aktivitäten von transnationalen
Unternehmen und anderen Unternehmen im Hinblick auf die Einhaltung von
Menschenrechtsstandards zu regulieren („Treaty-Prozess“). Seither haben
vier Tagungen der Arbeitsgruppe stattgefunden. Im Juli 2018 wurde von
dem ecuadorianischen Vorsitz ein erster Abkommensentwurf (Zero Draft)
vorgelegt, der bei der vierten Tagung der UN-Arbeitsgruppe im Oktober
2018 diskutiert wurde. Bis Ende Februar 2019 kann dieser Entwurf von den
Staaten kommentiert werden. Ein neues Briefing-Papier der Treaty
Alliance Deutschland diskutiert in politischen Diskussionen vorgebrachte
Gegenargumente zum gesamten Prozess oder zu Inhalten des Zero Draft und
formuliert Lösungsvorschläge.
February 7, 2019 | GPF Global Policy Forum
Briefing-Papier zum Zero Draft
Am 26. Juni 2014 hat der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen
(UN) die Einsetzung einer Arbeitsgruppe (Open-ended intergovernmental
working group on transnational corporations and other business
enterprises with respect to human rights, OEIGWG) beschlossen, die ein
rechtsverbindliches Instrument erarbeiten soll, um die Aktivitäten von
transnationalen Unternehmen und anderen Unternehmen im Hinblick auf die
Einhaltung von Menschenrechtsstandards zu regulieren („Treaty-Prozess“).
Seither haben vier Tagungen der Arbeitsgruppe stattgefunden. Im Juli
2018 wurde von dem ecuadorianischen Vorsitz ein erster Abkommensentwurf
(Zero Draft) vorgelegt, der bei der vierten Tagung der UN-Arbeitsgruppe
im Oktober 2018 diskutiert wurde. Bis Ende Februar 2019 kann dieser
Entwurf von den Staaten kommentiert werden.
Das vorliegende Briefing-Papier diskutiert in politischen
Diskussionen vorgebrachte Gegenargumente zum gesamten Prozess oder zu
Inhalten des Zero Draft und formuliert Lösungsvorschläge. Das Briefing
geht auf die folgenden Argumente ein:
1. Argument zur Bedeutung einer internationalen Regelung im Allgemeinen:
„Die meisten Menschenrechtsverstöße resultieren nicht aus dem
Fehlen internationaler Regeln und Verpflichtungen, sondern aus dem
Versagen, auf nationaler Ebene die bestehenden umzusetzen.“
2. Argument zum Anwendungsbereich (in Bezug auf Art. 3.1 i.V.m. Art. 4.2 Zero Draft):
„Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des vorgesehenen
Abkommens auf transnationale Wirtschaftsaktivitäten würde zu
Wettbewerbsverzerrungen führen. Stattdessen muss das Abkommen für alle
Unternehmen gelten.“
3. Argument zur Berücksichtigung der UN-Leitprinzipien (in Bezug auf Art. 9 Zero Draft):
„Der Zero Draft berücksichtigt die UNGPs nicht. Der
Verhandlungsprozess untergräbt den erzeugten Konsens der UNGPs und
effektive kurzfristige Maßnahmen (u.a. NAPs) zur Anhebung von
Menschenrechtsstandards für die Wirtschaft.“
4. Argument zur Haftbarkeit (in Bezug auf Art. 10 Zero Draft):
„Ein UN-Abkommen würde Unternehmen einem unberechenbaren Haftungsrisiko aussetzen.“
5. Argument zum Verhältnis von Menschenrechten und Handels- und Investitionsschutzabkommen (in Bezug auf Art. 13 Zero Draft):
„Eine Vorrangstellung menschenrechtlicher Pflichten vor den
Verpflichtungen aus Handels- und Investitionsschutzabkommen ist nicht
möglich.“